Antrag auf Satzungsänderung
An den VfR Wardenburg e.V.Weserstraße 2026203 WardenburgAntrag zur Jahreshauptversammlung am 15. Januar 2016Antrag auf SatzungsänderungIch beantrage die Änderung der Satzung in §§ 10,11 gem. TO 3. der Einladung zur Jahreshauptversammlung(15.1.2016). Die §§ 10,11 sollen durch auf folgenden Wortlaut abgeändert werden:„§10 Selbstlosigkeit(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zweck(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. DieMitglieder erhalten keine Zuw endungen aus Mitteln des Vereins.(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zw ecken des Vereins fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 11 Auflösung des Vereins / Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenenaußerordentlichen Mitgliederversammlung mit %-Mehrheit der anwesendenstimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckefallt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e, V. Dieser hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlieh für gemeinnützige Zwecke zuverwenden."Die Satzungsänderung ist notwendig, um dem Verein die Gemeinnützigkeit zu erhalten.Wardenburg, den 6. Januar 2016Ralph Wichmann26203 WardenburgFriedrichstraße 26
Satzung des Vereins VfR Wardenburg e. V.
Mitgliederversammlung vom 27. Februar 2009
§1 Name und Sitz
(1) Der 1950 in Wardenburg gegründete Verein für Rasensport führt den Namen
„VfR Wardenburg e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wardenburg.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg unter Nr. 1183 eingetragen.
(4) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, des Niedersächsischen Fußballverbandes und des Deutschen Fußballbundes.
(1) Der Verein bezweckt das Betreiben von Leibesübungen und die Pflege und Förderung des Sports in seiner Gesamtheit einschließlich des Fußballs.
(2) Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.
(3) Er ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
(4) Der Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, jedoch soll Kostendeckung erreicht werden.
(5) Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben.
(2) Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder über 18 Jahre, Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Ehrenmitglieder.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, wobei bei Minderjährigen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist.
(4) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben dabei die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein zu erfolgen hat und nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zulässig ist, und
3. durch Ausschluß, der nach vorheriger Anhörung des Mitglieds durch die Hauptverhandlung wegen näheren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen und dessen Satzung auf Vorschlag des Vorstands erklärt werden kann.
(7) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(2) Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen, die sämtlich durch die Jahreshauptversammlung bestimmt werden, monatlich im voraus zu entrichten.
(3) Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zu den von diesem bestimmten Zeiten zur Benutzung zur Verfügung. Bei der Benutzung sind die Mitglieder jedoch verpflichtet, den Anweisungen der Obleute Folge zu leisten.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung),
2. der Vorstand und
3. der erweiterte Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden, dem oder der 2. Vorsitzenden, dem oder der Schriftführer(in), dem oder der Kassenwart(in), dem Herrenobmann (Spielobmann) oder der Herrenobfrau (Spielobfrau) und dem Jugendobmann oder der Jugendobfrau (geschäftsführender Vorstand).
(3) Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem der oder die 2. Kassenwart(in), der Schiedsrichterobmann oder die Schiedsrichterobfrau, der Ältestenrat und der oder die Frauenwart(in). Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
(4) Der Ältestenrat besteht aus zwei Mitgliedern.
(5) Aufgaben des Ältestenrates: Zuerkennung von Ehrungen, Schlichtung von Streitigkeiten und Durchführung von Ehrenverfahren.
(6) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der in Absatz 2 bezeichnete geschäftsführende Vorstand. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt ist der erste Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt (Jahreshauptversammlung).
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich auf dem Postweg an alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe von Tagungsort, Tagungszeitpunkt und Tagesordnung.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.
(4) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 6 Mitgliedern ist schriftlich geheim abzustimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, aus dem Gesetz ergibt sich eine qualifizierte Mehrheit. Dabei können Satzungsänderungen nur mit ¾-Mehrheit herbeigeführt werden.
(6) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des ersten Vorsitzenden und des Kassenwartes
b) Entlastung des gesamten Vorstandes
c) Wahl des neuen Vorstandes und von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
d) Wahl des Ältestenrates
e) Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über eingereichte Anträge
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Festsetzung der laufenden Beiträge einschließlich des Arbeitseinsatzes
i) Auflösung des Vereins.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.
(8) Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren, das Protokoll ist vom Schriftwart und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter unentgeltlich aus.
(5) Dem Vorstand obliegt es, die in der Satzung festgelegten Aufgaben zu erledigen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu realisieren.
(6) Ohne dass das die Vertretung des Vereins nach außen berührt, gilt hinsichtlich der Geschäftsführung vereinsintern folgendes:
a) Ausgaben über 1.000,-- EURO bedürfen der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder.
b) Der Kassenwart ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung sämtlicher Kassengeschäfte einschließlich der dafür erforderlichen Buchführung. Er hat dem Vorstand halbjährlich über die Kassenlage zu berichten.
c) Der Schriftwart erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Er führt über alle Mitgliederversammlungen Protokoll sowie über die Vorstandssitzungen, deren Protokollierungen die Mehrheit des Vorstandes für erforderlich hält.
§ 8 Arbeitseinsatz
(1) Jedes aktive Mitglied ab 18 Jahre ist verpflichtet, durch persönlichen Arbeitseinsatz zur Instandhaltung und Instandsetzung der Sportanlagen, der Geräte sowie des Vereinseigentums mitzuwirken. Bei Nichtleistung der Arbeitsstunden ist das Mitglied verpflichtet, dafür einen Geldbetrag an den Verein zu zahlen.
(2) Die Anzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden sowie die Höhe des für den Fall der Nichtleistung zu zahlenden Geldersatzes werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 9 Strafen
(1) Wegen Verstoßes gegen die Satzung kann der Vorstand folgende Strafen über die Mitglieder verhängen:
a) Verweis
b) Disqualifikation bis zur Dauer eines halben Jahres
c) zeitliche begrenztes Verbot zum Betreten und Benutzen der Vereinsanlage
d) Ausschluss aus dem Verein
Der entsprechende Vorstandsbescheid darf erst nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes gefällt werden. Er ist dem Mitglied mit Einschreibebrief zuzustellen.
§10 Gewinne / Vergütungen
(1) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück, sofern es überhaupt zu einer Einzahlung von Kapitaleinlagen bzw. Leistung von Sacheinlagen kommen sollte.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landessportbund Niedersachsen e. V. Dieser hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden.
(1. Vorsitzender) (Schriftführer)
Diese Seite wird noch erstellt.
Wir erstellen gerade Inhalte für diese Seite. Um unseren eigenen hohen Qualitätsansprüchen gerecht zu werden benötigen wir hierfür noch etwas Zeit.
Bitte besuchen Sie diese Seite bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!